SPD-Fraktion im Rat der Landeshauptstadt Hannover
Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Rat der Landeshauptstadt Hannover

08.05.2014

In den
- Jugendhilfeausschuss
- Gleichstellungsausschuss
- Verwaltungsausschuss

Antrag
gemäß § 34 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover

Verzicht auf das Adoptionspflegejahr bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften

zu beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Adoptionsverfahrens nach der Geburt eines Kindes in eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft auf das Adoptionspflegejahr zu verzichten.


Begründung:

Zurzeit ist es gängige Praxis, dass der nicht biologische Elternteil eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft vor einer Adoption ein Adoptionspflegejahr einhalten muss.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 19. Februar 2013 entschieden, dass gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Konventionen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßen wird, wenn nichteheliche verschiedengeschlechtliche Paare bei der Adoption besser behandelt werden als vergleichbare gleichgeschlechtliche Paare (EGMR, Große Kammer, Urt.v. 19.02.2013, 1910/17, Fall X u.a. v. Österreich).

Auch das Bundesverfassungsgericht hält eine Verzögerung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare für nicht vertretbar (1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09). Das ehelich geborene Kind hat von Geburt an zwei Elternteile (§ 1592 Nr. 1 BGB), das uneheliche kann schon vor der Geburt vom Vater anerkannt werden (§§ 1592 Nr.2, 1594 ff. BGB). Dieses ist im Fall einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht möglich. Gerade deswegen ist es wichtig, eine Gleichbehandlung von ehelich geborenen, unehelich geborenen und in Lebenspartnerschaften geborenen Kindern soweit möglich zu gewährleisten, indem eine Adoption zeitnah ausgesprochen und auf das Adoptionspflegejahr verzichtet wird. Es ist deshalb sachlich ungerechtfertigt, in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Kind ein Jahr auf die rechtliche Verbindung zu der Person warten zu lassen, die faktisch bereits ab Geburt der zweite Elternteil ist. Diese rechtliche Verbindung ist deshalb relevant, weil z.B. der Tod eines der Elternteile bedeutende erb- und sorgerechtliche Folgen haben kann.

Christine Kastning Lothar Schlieckau
Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender