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SPD-Fraktion im Rat der Landeshauptstadt Hannover
Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Rat der Landeshauptstadt Hannover


26.04.2012

In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Herrenhausen-Stöcken (zur Kenntnis)
An den Eilenriedebeirat (zur Kenntnis)

Änderungsantrag
gem. § 34 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
zur Drucksache 0629/2012 einschl. Ergänzung (E 1)

Forsteinrichtung 2012 - 2022

zu beschließen:
Punkt 4, der von der Stadtverwaltung der Drucksache 0629/2012 als Anlage 1 beigefügten Ziele und Maßstäbe für ein neues Forstbetriebswerk (Gültigkeitsdauer 2012 – 2022) als Grundlage aller Waldbehandlungsmethoden, wird durch die nachfolgende Formulierung ersetzt:

Baumfällungen erfolgen als waldbauliches Mittel zur Optimierung der Erholungswaldfunktion und als Pflegemaßnahme zur Förderung altholzreicher und naturnaher Bestände mit hohem waldästhetischem Wert. Hierzu zählen Fällungen im Rahmen der Verkehrssicherung, bei Kalamitäten (Massenerkrankungen von Waldbeständen), zur Durchforstung und zur Förderung von Altbäumen (insbesondere Stieleichen) beispielsweise durch Freistellung, wenn sie von anderen Bäumen bedrängt werden.

Grundsätzlich werden alte Bäume, insbesondere Stieleichen, solange es die Verkehrssicherungspflicht erlaubt, im Rahmen der Durchforstungen nicht eingeschlagen, sondern gefördert. Wenn im Rahmen dieser waldbaulichen Maßnahmen Nutzungen in den Bereich der sogenannten Zielstärke fallen, so ist dies zulässig. Die Regelungen aus dem Ratsbeschluss zur Erhaltung außergewöhnlich alter Bäume und Höhlenbäume (Drucks. 2533/2002) bleiben für die verbleibenden Fällungen weiter gültig.

Für die Aus- und Weiterbildung der Forstwirte bei Starkbäumen sind vorrangig Bäume zu fällen, die aus Verkehrssicherungsgründen sowieso gefällt werden müssen. Wenn solche Bäume wegen zu hoher Gefährdung für die Auszubildenden nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, dürfen jährlich bis max. sieben Zielstärken-Bäume zu Ausbildungszwecken gefällt werden. Zielstärke ist ansonsten kein Grund, Einschläge vorzunehmen.

Begründung:
Für die stadteigenen Wälder müssen periodische Betriebspläne aufgestellt werden (§ 15 Abs. 1 NWaldLG). Die Auftragsvergabe für die Aufstellung des Forstbetriebswerks (Forsteinrichtung) für die Dekade 2012 bis 2022 ist bereits erfolgt. Mit der, der Drucksache 0629/2012 beigefügten, Anlage 1 sollen nun verbindliche Grundsätze für die Aufstellung des neuen Forstbetriebswerks beschlossen werden.

Für das noch laufende Forstbetriebswerk 2002 bis 2012 wurden nach intensiven Diskussionen Vorgaben für den Schutz von Altholz und für das Zulassen von mehr Naturnähe erlassen. Herausragend starke Bäume und Höhlenbäume werden seitdem nicht mehr aus Gründen der Holznutzung gefällt und der Fällung solcher Bäume aus Gründen der Verkehrsicherungspflicht ist eine mehrstufige Prüfung vorgeschaltet. Auf gut zehn Prozent der Waldfläche, ca. 110 ha, wurden darüber hinaus Naturwaldbereiche eingerichtet in denen keine Holznutzung mehr stattfindet.

Auf dem weitaus größten Teil der städtischen Waldfläche findet jedoch derzeit die Holznutzung von Bäumen in Altholzstärke, sofern es sich nicht um herausragend starke Exemplare handelt, statt. Die Fällung von markanten alten Bäumen, insbesondere wenn sie zur Belieferung des Holzmarktes erfolgt, wird aber von vielen BürgerInnen abgelehnt. Denn der Wert und die Schönheit eines Waldes werden vielfach an seinem Reichtum an charaktervollen alten Bäumen gemessen. Auch für die Naturschutzverbände ist die heutige Waldbewirtschaftung in den stadteigenen Wäldern nicht optimal, sondern stellt für sie ein Zugeständnis an das Ziel der Holznutzung dar. Kritisiert wird vor allem, dass die Bäume (insbesondere Stieleichen) durch die Holzernte nur einen Bruchteil ihrer potentiellen Lebensspanne erreichen. Dem Wald werde so die für die Artenvielfalt besonders wertvolle Altersphase des Waldes genommen.

Es ist daher zu begrüßen, dass die Nutzung in der Zielstärke in dem von der Verwaltung vorgelegten Antrag erheblich reduziert und der Naturwald in der südlichen Eilenriede erweitert werden soll. Außerdem sollen zwei Bereiche aus der regulären Holznutzung entlassen werden. Damit jedoch eine von vielen BürgerInnen und den Naturschutzverbänden gewünschte klare Widmung der hannoverschen Stadtwälder für Erholungs- und Schutzfunktionen konsequent in der Betriebsplanung umgesetzt werden kann, soll für die Zukunft die Holznutzung in den stadteigenen Wäldern allein als waldbauliches Mittel zur Optimierung der Erholungswaldfunktion und als Pflegemaßnahme zur Förderung altholzreicher und naturnaher Bestände mit hohem waldästhetischem Wert erfolgen. Zielstärke als solche, soll zukünftig kein Grund mehr sein um Einschläge vorzunehmen.

Die im Antragstext formulierte Ausnahme von max. sieben Fällungen zu Ausbildungszwecken beruht darauf, dass Forstwirte bei Verkehrsicherungsfällungen qualifiziert sein müssen, auch alte sehr große Bäume fachgerecht und ohne Selbstgefährdung zu fällen, was eine Sicherheit bei diversen Spezialschnitten mit der Motorsäge an den stehenden Bäumen erfordert. Dazu müssen sie dies an „normalen“ Zielstärkenbäumen üben. Theoretisch wäre es zwar möglich, diese Ausbildung extern in Staatsforstrevieren zu absolvieren, doch der fachliche Anspruch der hannoverschen Förster ist, eine ganzheitliche Ausbildung zu vermitteln und diesem Anspruch soll mit der im Antrag formulierten Ausnahme Rechnung getragen werden.

Christine Kastning Lothar Schlieckau
Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender